
Vereinsstatuten
I. NAME UND SITZ
Art. 1
Name
Unter dem Namen “LAUFGRUPPE NIEDERAMT“, abgekürzt “LG Niederamt“, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB.
Sitz
Der Sitz des Vereins ist in Obergösgen SO.
II. ZWECK
Art. 2
Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung des Laufsports für Personen jeden Alters. Er unterstützt gleicherweise die Bestreben des Gesundheits- und des Wettkampfsports.
Er strebt diesen Zweck an durch:
- Anbieten von geführten und vorbereiteten Lauftrainings in verschiedenen Leistungsstufen
- Pflege der kollegialen Gesinnung, von Kameradschaft und Geselligkeit
- Organisation von Reisen zu Laufveranstaltungen
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
III. MITGLIEDSCHAFT
Art. 3
Arten
Der Verein kennt folgende Mitgliederkategorien:
- Aktivmitglieder
- Ehrenmitglieder
- Gönner
Art. 4
Aktivmitglied
Jede Person, die aktiv am Training mitmacht, kann Aktivmitglied werden.
Art. 5
Ehrenmitglied Die Generalversammlung kann auf Antrag des Vorstandes natürliche Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Art. 6
Gönner
Als Gönner können Einzelpersonen, Firmen oder Organisationen dem Verein beitreten. Sie unterstützen ihn finanziell und/oder materiell in seinen Aufgaben.
Art. 7
Eintritt
Der Vorstand stellt zuhanden der GV Antrag über die Aufnahme von neuen Mitgliedern.
Art. 8
Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Bei einem Austritt jährend des Vereinsjahres wird der Mitgliederbeitrag für das ganze Vereinsjahr geschuldet.
Art. 9
Ausschluss
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
- wegen Nichtrespektierung der Statuten
- wegen vereinsschädigender Handlungen oder Äusserungen
- wegen Verletzung oder Nichtbeachtung von Beschlüssen
- bei Nichterfüllen finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Verein
Vor dem Ausschlussentscheid hört der Vorstand das Mitglied persönlich an oder gibt ihm Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen.
Das ausgeschlossene Mitglied kann den Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung an den Präsidenten zuhanden der Generalversammlung weiterziehen.
IV. FINANZIERUNG / HAFTUNG
Art. 10
Finanzierung
Der Verein wird wie folgt finanziert:
- Mitgliederbeiträge
- Spenden
- Erlös aus Veranstaltungen
- Sponsoring
Art. 11
Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen.
Jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
Für Unfälle oder gesundheitliche Probleme, die während Vereinstätigkeiten – insbesondere während des Trainings – auftreten oder verursacht werden, können der Verein und die für ihn handelnden Personen, insbesondere die Trainingsleiter, nicht haftbar gemacht werden. Das Mitglied verzichtet somit auf Schadenersatz- und andere Forderungen gegenüber dem Verein und den erwähnten Personen.
Art. 12
Mitgliederbeitrag
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Generalversammlung festgelegt.
V. ORGANISATION
Art. 13
Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Art. 14
Organe
Die Organe der Laufgruppe Niederamt sind:
- A die Generalversammlung
- B der Vorstand
- C die Rechnungsrevisoren
A
Generalversammlung
Art. 15
Einberufung
Die Generalversammlung ist alljährlich innerhalb der ersten 3 Monate des Vereinsjahres abzuhalten. Die Mitglieder werden indestens 30 Tage vor der Versammlung – unter Angabe der Traktanden – durch den Vorstand schriftlich eingeladen.
Der Vorstand beruft eine ausserordentliche Generalversammlung ein, wenn er es für notwendig erachtet oder wenn wenigstens 1/5 der Mitglieder dem Vorstand ein schriftliches und begründetes Begehren einreicht. Letzterem Ersuchen ist innert 45 Tagen zu entsprechen.
Art. 16
Antrags- und Vorschlagsrecht
Anträge und Wahlvorschläge müssen bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden.
Art. 17
Befugnisse
Der ordentlichen Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
- Genehmigung des Protokolls
- Jahresberichte
- Präsident
- Kassier
- Rechnungsrevisoren
- Technischer Bericht - Mitgliederbestand und Mutationen
- Behandlung der Anträge gemäss Art. 16
- Mitgliederbeiträge
- Wahlen
- Präsident
- Vorstand
- Rechnungsrevisoren - Tätigkeitsprogramm
- 8. Verschiedenes
Art. 18
Beschlussfähigkeit
Jede statutengemäss einberufene ordentliche Generalversammlung ist wahl- und beschlussfähig.
Ausserordentliche Generalversammlungen sind wahl- und beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder daran teilnimmt.
Art. 19
Stimm- und Wahlrecht
Alle Aktivmitglieder ab dem zurückgelegten 16. Altersjahr sind stimm- und wahlberechtigt.
Art. 20
Erforderliches Mehr
Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen Stimmen, bei Wahlen im ersten Wahlgang das absolute, im allenfalls erforderlichen zweiten Wahlgang das relative Mehr.
Art. 21
Gang der Verhandlung
Die Generalversammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit vom Vizepräsidenten geleitet.
Nicht traktandierte Geschäfte von erheblicher Tragweite dürfen erst an einer folgenden Generalversammlung zur Abstimmung gebracht werden.
Der Versammlungsleiter stimmt und wählt mit. In Sachgeschäften bei Stimmengleichheit fällt er zudem den Stichentscheid. Kommt es bei Wahlen zu Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
1/3 der anwesenden Stimmberechtigten kann geheime Abstimmungen und Wahlen verlangen.
B
Der Vorstand
Art. 22
Mitgliederzahl und Amtsdauer
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen. Vier davon besetzen die Ämter Präsident, Kassier, Aktuar und Technischer Leiter. Das Amt des Vizepräsidenten muss zwingend besetzt werden. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand (inkl. Vizepräsident) selber. Der Vorstand kann weitere Ressorts zuhanden der GV vorschlagen. Der Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer von 2 Vereinsjahren gewählt.
Art. 23
Aufgaben
Der Vorstand leitet den Verein und hat alle Kompetenzen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zustehen. Er sorgt insbesondere für die Einhaltung der Statuten und Durchsetzung der Beschlüsse; er ist dafür besorgt, dass die vorhandenen Mittel wirtschaftlich und sparsam verwendet werden. Dem Vorstand obliegt die Planung, welche den erfolgreichen Fortbestand des Vereins sicherstellen soll.
Art. 24
Vertretung
Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen. Der Verein verpflichtet sich gegenüber Dritten durch Kollektiv-Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder. Der Vorstand regelt die Unterschriftsberechtigung bezüglich Bank- und Postcheckverkehr.
Art. 25
Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand kann auch auf dem Zirkularweg Beschlüsse fassen. Jedes Mitglied kann mündliche Verhandlungen verlangen. Der Präsident stimmt und wählt mit, er fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
C
Die Rechnungsrevisoren
Art. 26
Anzahl, Dauer und Aufgaben
Die Generalversammlung wählt für die Dauer des Vereinsjahres zwei Rechnungsrevisoren. Ihnen obliegt die gesamte Prüfung der Vereinsrechnung und der Buchhaltung. Die Rechnungsrevisoren erstatten jährlich der ordentlichen Generalversammlung Bericht.
VI. AUFLÖSUNG DES VEREINS
Art. 27
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
Vermögensverwendung
Die Generalversammlung, welche die Auflösung beschliesst, legt fest, wie das Vereinsvermögen zu verwenden ist.
VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 28
Inkrafttreten
Diese Statuten treten mit ihrer Genehmigung durch die Gründungsversammlung in Kraft.
Art. 29
Statutenänderung
Allfällige Statutenänderungen beschliesst die Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit.
Die vorliegenden Statuten sind an der Gründungsversammlung in Obergösgen vom 17. Juni 1998 genehmigt worden.
Obergösgen, 17. Juni 1998
aktualisiert November 2008 / Statutenänderung GV 26.02.2010
Laufgruppe Niederamt
Der Aktuar: Die Präsidentin:
Christian Schacher Evelyne Scheuss